Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

Themen über Anhänger (PAV und andere), sowie Seitenwägen/Beiwägen und Gespanne!
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Taxman
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Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#1 Beitrag von Taxman » Fr 10. Apr 2015, 00:02

Praefatio:
Hier entsteht ein übersichtliches Nachschlagewerk zum Thema..., nicht nur für uns Vespistis - daher bitte keine sinn- oder themenfreie Äußerungen, die Interessierten nicht unmittelbar weiterhelfen, ja?!

Die in diesem Thema genannten §§ und Ergänzungen sind keine rechtsverbindliche Auskunft. Die hier geposteten Beiträge geben lediglich höchstpersönliche Meinungen der jeweiligen Autoren zur Thematik ab und daher sind Ansprüche jedweder Art ausgeschlossen. Textpassagen in Klammern dienen prinzipiell der Erläuterung und sind nicht Teil des jeweiligen Originaltextes, der über die entsprechenden Verlinkungen aufgerufen werden kann.


Status quo: Anhänger hinter'm Möppi sind eher die Ausnahme.

Daher ist es auch einigermaßen schwierig, einen Überblick zum Angebot oder auch über die rechtlichen Bestimmungen zu erhalten... - Zitat aus der Website von Ralf, gekürzt und gerichtet:

"Einen Einspuranhänger mit behördlichem Segen an ein Motorrad zu koppeln, ist in Deutschland nicht ganz einfach bzw. verhältnismäßig kostspielig.
Dieser Anhänger ist zwar steuer-, versicherungs- und zulassungsfrei, aber...: betriebserlaubnispflichtig.
Um ihn an ein Motorrad hängen zu dürfen, bedarf es einer geprüften und vom TÜV abgenommenen Zugvorrichtung am Motorrad.
Meine Bemühungen zum Erhalt einer Betriebserlaubnis und zur Realisierung einer Zugvorrichtung waren mit einer gigantischen Odyssee verbunden.
Je umfangreicher die gesammelten Infos wurden, desto widersprüchlicher wurden auch die Aussagen zu den verkehrsrechtlichen Bestimmungen und den TÜV-technischen Anforderungen."


Im Netz kursieren diverse Meinungen und Stellungnahmen zum Thema... - ich möchte und werde trotzdem hier ein fundiertes "Nachschlagewerk" einrichten, das nicht nur für uns Vespistis interessant zu lesen ist, sondern auch wirklich eine umfassende Hilfe zu den mit der Fragestellung "Anhänger hinter'm Zweirad" verbundenen Themen bieten soll.

Einiges habe ich bereits im "stillen Kämmerlein" zusammengesucht, doch bevor das Thema inhaltlich befeuert wird möchte ich zunächst Eure Fragen und Anregungen sammeln – bitte schreibt mir nur per PN(!), was Euch interessiert... was Ihr konkret wissen wollt oder welche Erfahrungen Ihr bereits hattet... (und keine Sorge, ich werde die komplizierten Regelungen in eine "einfache Sprache" übersetzen..., versprochen!).

Wortsetzung folgt...

Andreas (der derzeit mit dem TÜV tanzt)
Zuletzt geändert von Taxman am Mi 6. Apr 2016, 19:21, insgesamt 4-mal geändert.

Taxman
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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#2 Beitrag von Taxman » Sa 11. Apr 2015, 18:28

Die rechtlichen Grundlagen

Die wesentlichen Vorschriften finden sich in der
1. Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)
2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
3. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
4. Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV)
5. Sowie in diversen EU-Richtlinien, die hier nicht weiter behandelt werden sollen.


Der Plan:

A) Wir haben ein vorhandenes Möppi (=Kraftfahrzeug und/oder Fahrzeug im Sinne der Vorschriften), das bereits für den Straßenverkehr zugelassen ist (Zulassung/Kennzeichen/Versicherung/Betriebserlaubnis... - vorhanden!).
B) Damit möchten wir einen Anhänger (=Fahrzeug i.S.d Vorschriften) ziehen.
C) Zur Verbindung von Möppi und Anhänger brauchen wir natürlich eine Anhängerkupplung (=Fahrzeugteil), die an das Möppi angebaut werden muss.
D) Wir möchten damit auch außerhalb des eigenen Vorgartens fahren.

Auf geht’s...!:

§ 16 StVZO - Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung (der StVZO) und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren (gemeint ist hier die FZV) vorgeschrieben ist.

Übersetzt heißt dies nichts weiter, als dass alle Fahrzeuge öffentliche Straßen nutzen dürfen, die die in diesen 3 gesetzlichen Verordnungen genannten Anforderungen erfüllen. Oder wie auf der Homepage des TÜV nachzulesen ist: "Erlaubt ist was gefällt, sofern die Vorschriften eingehalten werden..." .
Diese Nutzungserlaubnis ist eine Erlaubnis zum Betrieb, die Betriebserlaubnis (...nach den §§ 19ff der StVZO).

Und was ist wenn nicht?

§ 17 StVZO - Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde (im Regelfall die Zulassungsstelle oder das Ordnungsamt) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (weggefallen)
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung (der StVZO) nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.

Oha! Für Fahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind (also die "Fuffies" und unser Hänger) und Mängel aufweisen, gibt es im Normalfall zuerst einen "Warnschuss" und eine – spätere oder auch sofortige - zwangsweise Stilllegung ist ein widerspruchsfähiger Verwaltungsakt; nur bei schweren Mängeln heißt es "bitte stehenlassen".

Die Betriebserlaubnis..., haben wir bereits - zumindest für das Möppi selbst.

Was aber ist mit dem Anhänger?
Klar, der braucht 'ne Betriebserlaubnis nach der StVZO!

§ 19 StVZO - Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (Text gerichtet!)
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug (also unser Anhänger) den Vorschriften der StVZO (...) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften der StVZO die EU-Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die (...einzeln aufgeführte EU-Richtlinien weggelassen, da nicht relevant...) genannt sind.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Unser Anhänger stammt nicht aus einer Serienfertigung, hat keine EG-Typgenehmigung und fällt daher auch nicht in den Anwendungsbereich der hierfür maßgebenden Vorschriften.
Was wir also benötigen ist eine...

§ 21 StVZO - Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der Verfügungsberechtigte (also wir) die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

(1a) (...weggelassen)

(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.
(3) (...)

...soso. Det Hängerteili benötigt also nach diesem § 21 StVZO eine Einzelbetriebserlaubnis, für deren Erteilung ein sogenanntes Vollgutachten von TÜV/Dekra erstellt werden muss. Die Kosten hierfür gehen schnell in den drei- bis vierstelligen Bereich!

Genau dies macht die alten "PAVs" so begehrt... - denn für diese Dingers wurde ja mal irgendwann eine Betriebserlaubnis wirksam erteilt und die ist im Normalfall heute noch gültig.
Der Entzug der Betriebserlaubnis müsste durch die "Behörde" ersteinmal nachgewiesen werden... und TÜV... - braunes Schneckchen druff!

Denn:

§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.

Jaja... - zulassungspflichtige Fahrzeuge müssen zum TÜV.
Nur zulassungspflichtige Fahrzeuge!
(Die Frage, ob ein am Hänger anzubringendes Folge(!)kennzeichen im Umkehrschluss eine Kennzeichenpflicht im obigen Sinne auslöst, ist Gegenstand meiner Auskunftsersuchen... - Klarstellung folgt)

§ 3 FZV - Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
(...)
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
(...)
2. folgende Arten von Anhängern:
(...)
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
(...).
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.
(...)

Unser Anhänger ist also nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f der FZV zulassungsfrei.
Schön, dann dürfen wir ja damit losdüsen...!?
Noch nicht..., denn:

§ 4 FZV - Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g (..., da sind wir doch voll mit dabei!) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ (sind wir nicht...!) entsprechen oder eine Einzelgenehmigung (unsere Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO, wie weiter oben beschrieben) erteilt ist.

(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde (das sind ja schon wieder wir!), auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt (...mitgeführt! Damit ist der Anhänger gemeint...!), ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen (...) und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h (...nö, Buchstabe f ist nicht genannt und wir sind nicht gemeint) genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

Kurz & knapp für Schnellleser: Es braucht 'ne Einzelbetriebserlaubnis oder das "alte" Typenschild für bzw. am Hänger und 'nen vergilbtes Papierchen (wie bei der Sache mit dem "alten Rahmen" bei den Krads...) und die "Papiere" müssen mit in die Hosentasche!

Alles dabei...?
Und los!

Öhem... immer noch nicht...!?

Wir müssen unseren Anhänger ja noch irgendwie ans Möppi klöppeln... - nix mit Panzertape, wir brauchen eine Anhängerkupplung, technisch nennt sich das "Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen" (§ 43 Absatz 1 der StVZO) und ist ein Fahrzeugteil, für das wir ebenfalls eine Betriebserlaubnis benötigen:

§ 22 StVZO - Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Absatz 4 Satz 1) beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:

„Betriebserlaubnis erteilt“.

Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, einzutragen.
(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.

Was hier in hübschem Amtsdeutsch steht, ist nichts Anderes als die unbedingt zu befolgende Aufforderung, sich einen "geeigneten" Menschen bei TÜV/Dekra auszugucken, der ein Einzelgutachten nach der Fahrzeugteileverordnung (FzTV) erstellt und die "Papiere" fertigstellt... - vorher!
Denn es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein "positives Gutachten" und die Preise variieren genauso wie die Laune der Prüfer und Sachverständigen.


Dünnes Eis! Seehr dünnes Eis...!

Mit dem Gutachten und den "Papieren" geht es dann zur Zulassungsstelle (für die "Dicken" jedenfalls...) und die Zulassungsbescheinigung wird entsprechend ergänzt... - aber auch hier droht erneut Grundeis...: Die Zulassungsstelle ist nämlich nicht an die Feststellungen des Gutachtens usw. gebunden, sondern entscheidet unabhängig davon in eigener Zuständigkeit über die Eintragung!

Jo..., soweit der erste Eintrag zum Thema.
Es wird sicherlich noch Ergänzungen bzw. Änderungen geben, die ich später hier noch reinbasteln werde (meine schriftlichen Anfragen an TÜV, Dekra und die Zulassungsstelle wurden bislang noch nicht beantwortet, mal schauen...).
Ich hoffe, die doch sehr schwierige Rechtsmaterie einigermaßen verständlich geordnet zu haben und freue mich auf weitere Einzelfragen zum Thema... .
An dieser Stelle danke ich noch einmal ganz, ganz herzlich denjenigen, die ihre Anregungen und Beiträge per PN an mich gesendet haben... - nicht nachlassen!

Andreas (der mit dem TÜV tanzt...)
Zuletzt geändert von Taxman am Di 21. Apr 2015, 02:09, insgesamt 5-mal geändert.

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#3 Beitrag von Taxman » Sa 11. Apr 2015, 18:29

Praktische Tipps und Adressen, Bauvorschriften
Zum Einstieg habe ich mal die - ergänzte! - "Shortlist" aus einer Anbieterwebsite übernommen.
Die Angaben sind zutreffend:

Regelungen in Deutschland für den Betrieb eines Anhängers:
Hauptuntersuchungspflicht: Nein
Steuerpflichtig: Nein
Versicherungspflichtig: Nein
Zulassungspflichtig: Nein
Betriebserlaubnispflichtig: Ja
Fahrerlaubnis: Klasse des ziehenden Zweirades
Bereifung: Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen (Belastung, Geschwindigkeit) entsprechen
Zugeinrichtung: Nicht selbsttätige Anh.-Kupplung zulässig (Bauartgenehmigungspflicht/Einzelbetriebserlaubnis/Anbauabnahme erforderlich)
Kennzeichen: Wiederholung des amtlichen Kennzeichens (ohne amtliche Stempel - "Wiederholungskennzeichen")
Kennzeichenbeleuchtung: Moped und Kleinkraftrad Nein, Leichtkraftrad und Kraftrad Ja
Begrenzungsleuchten: Nein
Rückstrahler Seite: Ja
Rückstrahler Hinten: Einspuranhänger 1 dreieckiger roter Rückstrahler
Schlussleuchte: Einspuranhänger 1 Schlussleuchte vorgeschrieben min. 250mm über Fahrbahn.
Fahrtrichtungsanzeiger: Nein
Bremsleuchten: Vorgeschrieben, Anbringung wie Schlussleuchte
Zusatzbestimmung: Schlussleuchte, Bremsleuchte, Rückstrahler dürfen nicht an bewegliche Fz. Teilen angebracht sein.
Fabrikschild und FIN: Vorne Rechts, Fahrzeugidentifizierungsnummer vorne rechts am Rahmen eingeschlagen

Bitte beachtet, dass für den Anhänger eine Einzel-Betriebserlaubnis erforderlich ist (Muster folgt) und zur eigenen Sicherheit eine Abnahme durch den TÜV auch bei erteilter BE empfohlen ist... .
Einzelbestimmungen aus der StVZO folgen...

Update vom 28.04.2015:
Nach der StVO (oder war's jetzt die StVZO...? - egal, wird sowieso noch ergänzt/berichtigt...) müssen auch Reifen von Anhängern die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufweisen.
Die für PAVs erhältlichen Reifen (Mitras 12x4) haben zwar eine E-Prüfnummer und sind mit Geschwindigkeitsindex "J" (=100 km/h) versehen... - aber die erforderliche Mindestprofiltiefe haben die Dinger nicht einmal im Neuzustand...!

Vorerst also "Achtung, uffbasse!"... - hier haben wir ein "Einfallstor" für missbillige bitterböse Jungs mit den Stempelchens inne Tasche... .
Zuletzt geändert von Taxman am Di 28. Apr 2015, 00:56, insgesamt 4-mal geändert.

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#4 Beitrag von Taxman » Sa 11. Apr 2015, 18:30

Fahren mit dem Anhänger im In- und Ausland, Vorschriften und deren Umsetzung, Fahrpraxis und Erfahrungen


Ist es erlaubt, in Deutschland hinter einem Motorrad einen Anhänger mitzuführen?
Von manchen Stellen wird behauptet, dies sei verboten... .

Bullenbraunschnecksche!
Es ist natürlich erlaubt... - in Deutschland auf jeden Fall.

Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) enthält in Bezug auf die "A-Klassen" (Fahrerlaubnisse für Zweiräder, Trikes) keine gesonderte "Anhängerklasse" und auch in der StVO findet sich kein Verbot, hinter'm Möppi einen Anhänger mitzuführen.
Wie bereits der Fahrlehrerverband BW im von "Avanti" bereit gestellten Link festgestellt hat, braucht es zum Fahren mit Möppi und Hänger hintendran in Deutschland keine gesonderte Fahrerlaubnis für den Hänger. Diesem Ergebnis schließt sich die sogenannte "herrschende Meinung" der Wissenden an.
Urteile hierzu gibt es nicht und wird es wohl auch nicht geben... .

Wie sehen die nationalen Regelungen einzelner Länder zum Thema aus...?

Den nationalen Regelungen liegt das am 08.11.1968 in Wien geschlossene Übereinkommen über den (internationalen) Straßenverkehr zu Grunde, dort heißt es im Anhang I Nr. 3 Buchstabe a: "Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet (...) nicht zum internationalen Verkehr zuzulassen: (...) Krafträder mit Anhängern."
Jedes EU-Land kann also nach eigenem Gusto die Nutzung von Möppis mit Anhängern auf öffentlichen Straßen erlauben oder aber auch verbieten.

Oha!

Am Beispiel Italiens werde ich hierauf noch näher eingehen, ansonsten folgt ab hier eine stetig fortgeschriebene Liste der nationalen Regelungen...

Deutschland:
Hänger ist zulassungsfrei, braucht aber eine gültige Betriebserlaubnis und die Anhängerkupplung muss "eingetragen" sein (TÜV-Abnahme!).
Gültige Fahrerlaubnis für das Zugfahrzeug reicht aus, kein gesonderter FS für "Anhängerbetrieb" erforderlich.


Italien:
Nach § 56 der StVO (Italien) dürfen Krads ausnahmslos keine Anhänger mitführen, punto!

Mit dieser Aussage konnte und mochte ich nicht mehr weiterleben... - dem Suizid zuvorkommend habe ich ein wenig recherchiert und bin fündig geworden, doch lest selbst:

Im Vertragsverletzungsverfahren Europäische Kommission ./. Italien, EUGH C-110/05 (wirkungsgleiche Maßnahmen i.S. einer "Einfuhrbeschränkung" nach Art. 28 EG) stellte Italien klar, dass dort (in Italien) produzierte Anhänger für Krafträder in keinem Fall eine Betriebserlaubnis/Zulassung erhalten können und insoweit der § 56 StVO-Italien keine wettbewerbswidrige Regelung darstelle, die es anderen Mitgliedsstaaten der EU relativ erschwere, Anhänger für den Betrieb hinter Krads in Italien "abzusetzen".

In diesem Verfahren ging es also darum, dass im § 56 StVO-Italien faktisch eine Behinderung des freien Warenverkehrs innerhalb der EU (Einfuhrbeschränkung) gesehen wurde, weil ..."wenn isch Möppihänger nicht nutzen dürfe, dann isch Möppihänger nicht brauchen müsse und Möppihänger nisch kaufe wolle".

Italien positionierte sich im Verfahren bereits frühzeitig dahin gehend, dass das Verbot des § 56 StVO-Italien nur in Italien zugelassene Motorräder betreffe (vgl. Tz 169 des Schlussantrages vom Generalanwalt Bot vom 08.07.2008 im Verfahren C-110/05, Verweis auf Randnr. 2 der Klageerwiderung Italiens) und in anderen Mitgliedsstaaten der EU zugelassene Fahrzeuge (ohne Einschränkung) auch mit Anhänger auf italienischen Straßen verkehren dürfen.

Dies liest sich im Urteil des EUGH vom 10.02.2009 (Rechtssache C-110/05, gleicher Link wie oben) dann allerdings ein wenig anders..., aus den Urteilsgründen des EUGH:

Tz 41Die Italienische Republik trägt vor, der ihr vorgeworfene Verstoß betreffe das Verbot für in Italien zugelassene Krads, einen Anhänger mitzuführen und NICHT die Ablehnung der Zulassung (zum Verkehr auf den Straßen) von derartigen Fahrzeugen oder Anhängern, die in einem anderen Mitgliedsstaat hergestellt worden und dazu bestimmt seien, im italienischen Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht zu werden (=Nutzung der Straßen).

Tz 49Zwar ist unbestritten, dass Kraftfahrzeuge ohne Weiteres ohne Anhänger verwendet werden können, doch sind Letztere ohne ein Kraftfahrzeug, das sie ziehen könnte nur von geringem Nutzen.

Tz 50Unstreitig ist § 56 der StVO-Italien ohne Unterscheidung nach der Herkunft der Anhänger anwendbar.

Tz 63 - (...) Ohne ein solches Verbot drohten nach der Ansicht Italiens durch das Fahren eines Gespanns (Krad mit Anhänger) Gefahren, da der Anhänger die Stabilität und das Bremsverhalten dieses Gespanns beeinträchtige. (Passage zum besseren Verständnis gerichtet)

Tz 67 - (...) den Mitgliedsstaaten steht das Recht zu, ein Ziel wie die Sicherheit im Straßenverkehr durch einfache Regeln zu verfolgen, die von den Fahrern leicht verstanden und von den Behörden einfach gehandelt und kontrolliert werden können. (Passage ebenfalls gerichtet...)

Tz 68 - ...ist festzustellen, dass weder der Wortlaut des internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr noch der Erwägungsgründe der Richtlinien (...) die Annahme rechtfertigen, dass ein teilweises Verkehrsverbot für ein solches Gespann (Möppi plus Anhänger) ... die Sicherheit des Straßenverkehrs auf dem von der Italienischen Republik angestrebten Niveau gewährleisten könnte.

Und jetzt der Hammer:
Tz 69/70 (im Wortlaut) – "Daher ist festzustellen, dass das für Kraftfahrzeuge geltende Verbot, (auf italienischen Straßen) einen Anhänger mitzuführen, der eigens für sie konzipiert ist und in anderen Mitgliedsstaaten als der Italienischen Republik rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, aus Gründen des Schutzes der Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt ist. (...)
Somit ist die Klage der Kommission abzuweisen.

Bingo!

Ja..., ich weiß schon... - dieses verquaste Juristenblabla ist anstrengend und nervt... - aber leider vorhanden und für uns geltendes Recht.
Also weiter im Text...:

Der EUGH hat also über eine Rechtsfrage entschieden, die gar nicht relevant war: Italien selbst hatte eindeutig klar gestellt, dass in anderen EU-Ländern "zugelassene" Anhänger (d.h. für uns mit erteilter Betriebserlaubnis, da in D Anhänger hinter'm Möppi zulassungsfrei sind) in Italien hinter Krads mitgeführt werden dürfen.

... Und der EUGH hat sich sogar noch selbst widersprochen... - Deppen!

Ich übersetze nochmal die wichtigsten Passagen für unsere Schnellleser...


Die EU-Länder dürfen nach dem Wiener Übereinkommen zum Straßenverkehr den Betrieb von Anhängern hinter Krads durchaus prinzipiell verbieten, dafür braucht es aber gute Gründe.

OK, Krads mit Anhänger könnten die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen... - weil "andere Fahrdynamik".

Aber dies ist nicht hinreichend konkret und kein wirklich guter Grund, der ein solches Totalverbot rechtfertigen könnte.

Italien schießt mit seinem Totalverbot also weit über's Ziel hinaus.

Aber Italien selbst meinte mit seinem Totalverbot für Anhänger hinter Krads nach eigener Aussage doch nur die in Italien zugelassenen Fahrzeuge... - und nur diese ...bungabunga nochmal.


Möglicherweise war die Richterschaft des EUGH mal wieder völlig bekifft oder hatte bis zum Scheitel in Rotwein oder gar weitaus übleren Destillaten gebadet und sich dabei mächtig verschluckt... (Ey Kinners..., Kleopatra hat's doch vorgemacht... nehmt Milch!) ...und segnete ein überhaupt nicht zur Debatte stehendes Totalverbot im Straßenverkehr mit einem kollektiven "HippHippHurra! Alles klar! Auf derAndrea Doria!" - Comedy in Gefühlsechtzeitfarbe, blickdicht und schwarz auf weiß nachzulesen ... - Hammer.
Noch mehr Drogen bitte!

Ok, was machen wir daraus...?

Ich habe kein im Netz veröffentlichtes Posting gefunden, dass ein Möppipilot wegen des mitgeführten Anhängers in Italien "bluten" musste... - dies bedeutet aber nicht, dass es keine Sanktionen gegeben hat, gibt oder geben könnte.

Meine persönliche Einschätzung ist daher...: Wenn ich mit meinen bescheidenen intellektuellen Möglichkeiten den Irrsinn der EUGH-Entscheidung erkennen kann, können dies auch die Mitglieder der örtlichen Rennleitung.

Es dürfte daher einigermaßen gefahrlos für die Reisekasse möglich sein, auf'm Möppi mit anghängtem Hängerchen als zahlender Tourist die fahrens- und sehenswerten Örtlichkeiten des Stiefels zu bereisen.
Wenn "es" dann doch "passiert" steht weiter oben eine kleine Argumentationshilfe... .

...weitere länderspezifische Regelungen folgen (Wünsche & Anregungen gern via PN oder der oben angegebenen Mailadresse).
Zuletzt geändert von Taxman am Di 21. Apr 2015, 02:28, insgesamt 7-mal geändert.

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#5 Beitrag von tph-ler » Mi 15. Apr 2015, 08:45

Wenn ich richtig informiert bin, sind seit 19.01.2013 (Erstzulassung) Anhänger hinter Motorräder nicht mehr erlaubt (außer Bestandsschutz). Dies hat auch für Fahrzeuge der Kategorie L5e (z. B. MP3, Trike, Ape) Gültigkeit, da diese als "Kraftrad" gleichgestellt sind (man benötigt dafür einen 1er, bzw. A Führerschein, wenn nach 19.01.2013 erworben).
auch auf drei Räder kann man bequem reisen!

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#6 Beitrag von Taxman » Mi 15. Apr 2015, 14:36

...danke für den Einwand.

Aber dies betrifft wohl eher die Fahrerlaubnisklasse und dürfte auch so nicht stimmen...

Auch dieses Thema wird aber noch oben mit aufgenommen (bitte ein wenig Geduld...)

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#7 Beitrag von avanti » Mi 15. Apr 2015, 15:59

Da der Gesetzgeber sowohl in der FZV als auch in der StVZO das Mitführen von Anhängern hinter Krafträdern ausdrücklich zulässt und dafür auch spezielle Regelungen getroffen hat, gibt es das behauptete Verbot nicht. Von in der EG-Richtlinie und der FeV nicht vorhandenen Regeln ein Verbot ableiten zu wollen, ist ziemlich gewagt.

So sieht es jedenfalls der Fahrlehrerverband BW: KLICK

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#8 Beitrag von Taxman » Do 16. Apr 2015, 01:08

...danke für den Link...- ist bekannt und was würde ich wohl weiter oben ohne derart voreilig und dazu noch wider der ebenfalls oben im Eingangsbeitrag dokumentierten Handlungsanweisung verspritztes Ejakulat geistiger Regsamkeit in den dafür vorgesehenen - bislang noch einsam und inhaltsleer auf lebensspendenden Odem wartenden - Platzhalterpostings noch schreiben können, ...ohne einen inhaltlichen Bruch der geistigen und argumentativen Diskussionsführung zu riskieren?

Klartext: Ich lese dort "Einiges habe ich bereits im "stillen Kämmerlein" zusammengesucht, doch bevor das Thema inhaltlich befeuert wird möchte ich zunächst Eure Fragen und Anregungen sammeln – bitte schreibt mir nur per PN(!),(...)"... - Geduld bitte!

Aus rein technisch-organisatorischen Gründen bitte ich darum, mit Diskussionsbeiträgen noch zu warten... - Anregungen und Wünsche nach wie vor gern per PN.

Wenn es an der Zeit ist werde ich mit der Startflagge winken... .
Zuletzt geändert von Taxman am Di 21. Apr 2015, 02:13, insgesamt 1-mal geändert.

Taxman
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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#9 Beitrag von Taxman » Di 21. Apr 2015, 01:50

Taxman hat geschrieben:...Wenn es an der Zeit ist werde ich mit der Startflagge winken... .
Winkewinke!(Link)

Ready, steady... go!
Das Thema ist bezüglich aller drei Rubriken: "Die Rechtlichen Grundlagen", "Praktische Tipps und Adressen, Bauvorschriften und "Fahren mit dem Anhänger im In- und Ausland, Vorschriften und deren Umsetzung, Fahrpraxis und Erfahrungen" für die allgemeine Diskussion freigegeben... - haut rein! (aber bitte nicht nur mir uff die Fresse...)

Andreas, der mit dem Gesetzbuch unter'm Koppkissen...
Zuletzt geändert von Taxman am Fr 24. Apr 2015, 01:47, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#10 Beitrag von major-dees (†2023) » Di 21. Apr 2015, 21:36

Nur mal so ne Frage von einem dummen Menschen:

Was willst du mit dem Thread bewirken ???? Theoretisch weißt du dann alles, hast toll viele Paragraphen gesammelt, die du dann nem TÜV-Prüfer und der Zulassungsstelle unter die Nase reiben kannst. Glaubst du allen Ernstes daß die das interessiert ? Der macht ein paar Bildchen, erkennt Mängel und argumentiert so dagegen. Immerhin haftet er für das Fahrzeug wenn er Mängel nicht erkennt. Das geht bei einer Schweißnaht los und endet sonstwo. Aber du wirst dann sicherlich die Verordnung zur Prüfung von Schweißnähten studieren....

Andererseits mach weiter so, dann haste wenigstens was zu tun.

Mit der Verordnung zum Biegeradius einer Banane hast du aber nix mit zu tun, oder ??? Falls doch: mich würde es nicht wundern.

Frohes Weiterrecherchieren !!!!!

Nix für ungut.

Und jetzt erwartet ich einen Antworttext mit mind. 20.000 Zeichen :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#11 Beitrag von spitzie » Di 21. Apr 2015, 23:35

Der erste Satz hätte doch völlig gereicht... :(


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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#12 Beitrag von Taxman » Fr 24. Apr 2015, 00:27

Mein lieber "major-dees",

nein, mit der Verordnung zum Biegeradius einer Banane habe ich im Moment wirklich nix am Hut - alles paletti... bin gesund.

Den Antworttext mit mind. 20.000 Zeichen muss ich Dir im Moment leider auch verweigern... - obwohl, DAS wäre wirklich mal 'ne Ansage...!

Nee..., und ick nehme hier natürlich nüscht mehr als notwendig ernst, torpediere dann auch gleich mal selbst den ersten Satz meines eigenen Eingangspostings und äußere mich nicht zum, sondern über das Thema:
Ja, ich habe lange überlegt... - umfangreiche Thematik..., schwierige Materie..., vermintes Terrain, schwer in der sonst gebotenen Kürze erschöpfend zu beackern... und...: Wer mag sich wohl außer meinereinerselbst dafür ernsthaft interessieren...?!
Wie viele Schafe mag es wohl geben...?
Gehören Anhänger hinter'm Krad zu einer final aussterbenden Spezies oder gelingt eine Renaturierung...?

Der Hintergrund zum Thema: Ich habe mich schon seit einiger Zeit für 'nen Hänger hinter der Vespa interessiert, unzählige kommerzielle, wissende und meinungsorientierte Fundstellen im Netz abgeklappert und... Ergebnis...?

Klaro...! Mehr verwirrendes Halb- oder Nicht- bzw. gar Falschwissen landete im Restmüllcontainer des eigenen Wissens und half folglich nicht wirklich weiter.
Du wirst mir sicher zustimmen, dass eine derartige Erfahrung es schlicht provoziert, hier im Rahmen der Möglichkeiten für ein wenig mehr Ordnung zu sorgen.

Daher habe ich mich entschlossen, ein wenig mehr Zeit und Arbeit zu investieren... - der guten Ordnung halber.

Ob's hilft...?
Weeß ick nich.

Ob's nervt...?
Mir egal.

Ob's Andere interessiert...?
Ich hoffe.

Natürlich haste im Zweifelsfall ersteinmal das Karton aus der hinteren Hosentasche gewonnen und die Frage nach 'nem Schweißgutachten wird gestellt oder die Jungs von die Rennleitung signalisieren dir ultimativ das vorläufige Ende der Reiseroute im Vespa-Mutterland... .

OK, im letzteren Fall könnte dann eventuell doch die Erklärung der Republik Italien im Wortlaut durchaus weiterhelfen... - vorausgesetzt, das Teili liegt in Kopie zwischen der Unterwäsche im Reisegepäck. Ich bin noch lange nicht fertig und werde die ersten Beiträge im Laufe der Zeit weiter ergänzen (die Anfragen an ausgewählte EU-Parlamentarier gehen übrigens demnächst auch noch raus...).

Ich verstehe ja Deine Besorgnis um eine sinnvolle Nutzung MEINER stetig schwindenden Restlebenszeit... - ja, ich fahre auch ab und an mal mit der Vespa um den Block... - doch wenn mein Engagement hier im Forum dazu beitragen kann, ein wenig mehr wirkliche Klarheit ob des Themas zu schaffen, dann kann die hierin investierte Zeit doch nicht verloren sein, oder?

Was die aktiven und stillen Mitleserinnen oder Mitleser davon "mitnehmen" oder ob's hilft...?

Das kann ich nun wirklich nicht beeinflussen..., ist auch nicht meine Entscheidung..., aber trotzdem herzlichen Dank für Deine aufmunternde Worte... - so etwas motiviert!

OK, soviel zur Klarstellung... - Wünsche, Anregungen oder Meinungen ZUM Thema sind nach wie vor gern willkommen..., natürlich auch Kritik oder abweichende Meinungen, Ansichten oder Erfahrungen.
Äußerungen ÜBER das Thema dürften ab jetzt obsolet sein... (obwohl... interessieren tät's mich ja schon...).

Ansonsten wird es zukünftig bei Bedarf Aktualisierungen in den ersten Beiträgen geben... - nebst "Pushup" im Thread und ich hoffe, es bleibt trotzdem einigermaßen übersichtlich... - und der komplizierten Materie geschuldet gleichwohl ansatzweise verständlich und interessant zu lesen.


Andreas, der seinen PAV ab sofort auch gern als Wohnzimmertisch nutzt...

Post scriptum @ majo-dees: 20.000 Zeichen sind's sicher nicht geworden... - Du zählst bitte nach und sagst mir, wieviel ich noch drauflegen muss...?!
Zuletzt geändert von Taxman am Fr 24. Apr 2015, 02:04, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#13 Beitrag von Taxman » Fr 24. Apr 2015, 01:51

Pushup vom 24.04.2015:
Kurzübersicht zu den (Bau-)Vorschriften eines Anhängers ist oben aufgenommen und die allgemeine Diskussion in jede Richtung zum Thema eröffnet... .

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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#14 Beitrag von derLimburger » Fr 24. Apr 2015, 07:40

Also ich fühl´mich hier sauwohl ..... :D

PAVistische Grüße
Ulrich

p.s. Andreas, tanzt Du noch oder ziehst Du schon ?..... :lol:
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Re: Anhänger hinter dem Motorrad - Was... Wer... Wo...

#15 Beitrag von Doc » Fr 24. Apr 2015, 08:32

Taxman hat geschrieben:Andreas, der seinen PAV ab sofort auch gern als Wohnzimmertisch nutzt...
Foto bitte! ;)
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