Wer opfert sich für einen juristischen Versuch? Ich kann es leider nicht selbst tun, denn ich habe sowieso die nötige Fahrerlaubnis.

Sehe da kein Wiedespruch, nochmal ein Italiener der die Klasse B besitzt hat hat keine A1 Klasse erworben, in seinem Führerschein steht normalerweise nur B (Führerscheine vor 1980 mal außen vor). Es wird in Deutschland also nur B anerkannt, da er in seinem Land nun mal kein A1 erworben hat und folgende Äquivalenzen nur national gelten (Schlüsselnummern z. B. 196, 111 sind auch nur national gültig):ApeixGTS hat geschrieben: ↑Do 18. Aug 2022, 07:56Aus https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... sland.html :
Gültige deutsche Führerscheine, auch die der ehemaligen DDR, werden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) (Norwegen, Island, Liechtenstein) anerkannt.
Beachten Sie jedoch bitte, (...) Daneben kann sich auch der Umfang der Fahrerlaubnisklassen aufgrund nationaler Ausnahmen unterscheiden (Die Klasse B mit Schlüsselzahl 196 berechtigt im Ausland grundsätzlich nicht zum Führen von Krafträdern der Klasse A1).
Nun ja.
Hab gerade auch eine Antwort (i.A. Praktikant) erhalten. Die wissen es nicht selber, plappern nur nach was die hiesige Führerscheinstelle sagt, die wiederum beziehen sich auf die Aussagen des ADAC der die Recherchen des ÖAMTC falsch verstanden hat
Das ist nicht so einfach wie mir die Rechtsanwältin des ÖAMTC telefonisch gesagt hat.
Jetzt musst Du das nur noch akzepieren.Pinin hat geschrieben: ↑Sa 20. Aug 2022, 03:12
Um eine verbindliche Aussage zu bekommen so wie es der ÖAMTC getan hat, muss man laut ihrer Aussage die Gesetzestexte einzelner Länder genau kennen und verstehen, so eine Recherche ist sehr kompliziert, kostet Zeit, Geld, können auch nur erfahrene Rechtsabteilungen, Rechtsanwälte vom Fach, schließlich muss man sich darauf 100% verlassen können. ADAC, Zeitschriften, Ämter machen es sich einfach und sagen offiziell: Ausland=A1, was ich verstehe.
Das ist ja die hohe Kunst, eine Frage so zu stellen dass man am Ende die passende Anrwort bekommt.Ich denke selbst wenn man direkt auf Italienische Ämtern unbedarft fragt, kann es passieren das man eine negative Antwort bekommt, wer kennt schon
- Codice della strada Art. 125, Nr. 2
- Codice della strada Art. 136-bis, Nr. 1
Wobei der ÖAMTC für Itailen jetzt nicht die maßgebliche Quelle sein muß, auch nicht für Südtirol.Ich zwar schon eine Weile her, aber die Rechtsanwältin des ÖAMTC sagte mir auf eine meiner Fragen (mein Posting 14, "C111 hat damit nichts zu tun") etwa sinngemäß, wenn man ÖAMTC Mitglied ist (bin ich leider nicht) würde man weitere Unterlagen per Mail erhalten über die genauen rechtlichen Zusammenhänge, Recherchen, Gesetztestexte im Falle Italien
- Vespaforum.de is sponsored by "Ingenieurbüro Kurz" -